Die Feststellung eines Pflegegrades erfolgt durch eine Begutachtung. Dabei wird geprüft, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann und in welchen Bereichen Unterstützungsbedarf besteht.
Grundlage der Begutachtung sind sechs gesetzlich festgelegte Bereiche:
Mobilität
Hier wird beispielsweise bewertet, ob sich eine Person innerhalb ihres Wohnbereichs selbstständig fortbewegen oder Treppen steigen kann.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
In diesem Bereich werden unter anderem Orientierung, Erinnerungsvermögen und Kommunikationsfähigkeit berücksichtigt.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Bewertet werden beispielsweise Ängste, nächtliche Unruhe oder andere pflegerelevante Verhaltensauffälligkeiten.
Selbstversorgung
Hierzu gehören Tätigkeiten wie Körperpflege, Ankleiden sowie Essen und Trinken.
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Berücksichtigt werden beispielsweise die Einnahme von Medikamenten, Arztbesuche oder therapeutische Maßnahmen.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Hier wird geprüft, wie selbstständig eine Person ihren Tagesablauf strukturieren sowie soziale Kontakte pflegen und Aktivitäten wahrnehmen kann.
Für die einzelnen festgestellten Beeinträchtigungen werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet darüber, welchem der fünf Pflegegrade die Person zugeordnet wird.