Eigenanteile und Finanzierung

Von dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539€ übernimmt die Pflegekasse, die Kosten der eigentlichen Pflegeleistungen durch das Fachpersonal, die medizinische Behandlungspflege (z.B.: Medikamentengabe) sowie Betreuungsangebote im Heim.

Für folgende Leistungen müssen Sie selbst aufkommen:

Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für das Zimmer, die Reinigung und alle Mahlzeiten und Getränke werden nicht von der Pflegekasse erstattet.

Finanzierung des Eigenanteils:

Für viele Menschen kann die Finanzierung des Eigenanteils eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Um den Betrag abzufedern, gibt es folgende Möglichkeiten:

Entlastungsbetrag:

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 € zu. Wird er nicht vollständig in Anspruch genommen, können jährlich bis zu 1572 € angespart werden. Die angesparten Beträge können später zur Begleichung der eigenanteilpflichtigen Kosten eingesetzt werden.

Hilfe zur Pflege:

Wenn weder vorhandene Rücklagen noch das laufende Einkommen (z. B. die Rente) ausreichen, um den Eigenanteil der Kurzzeitpflege zu finanzieren, und auch keine unterhaltspflichtigen Angehörigen herangezogen werden können, weil deren Einkommen oder Vermögen jeweils unter 100.000 € liegt, übernimmt im Bedarfsfall das Sozialamt die Kosten im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag beim zuständigen Träger der Sozialhilfe gestellt wird.

Pflegebedürftige bei denen keine Pflegeversicherung vorliegt, müssen auch Hilfe zur Pflege beantragen.

Steuerlich absetzen:

Bleiben nach dem Einsatz aller Budgets der Pflegekasse weiterhin Kosten übrig, können diese im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sämtliche Rechnungen des Pflegeheims sowie Leistungsnachweise der Pflegekasse sollten hierfür sorgfältig aufbewahrt werden.