Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2.
Voraussetzung ist, dass die private Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann. Gründe hierfür können beispielsweise Urlaub, Krankheit oder andere persönliche Verhinderungen sein.
Die Ersatzpflege muss im gewohnten Umfeld der pflegebedürftigen Person stattfinden. Dabei ist die Leistung nicht auf die eigene Wohnung beschränkt, sondern kann auch in anderen Bereichen des alltäglichen Lebensumfelds erbracht werden.