Leistungen der Verhinderungspflege

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege im Rahmen des gemeinsamen Jahresbudgets. Die Höhe der Erstattung richtet sich insbesondere danach, wer die Ersatzpflege übernimmt.

Erfolgt die Pflege durch professionelle Anbieter wie ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder selbstständige Pflegekräfte, können die entstandenen Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Jahresbudgets übernommen werden.

Auch Privatpersonen wie Nachbarn, Freunde oder weiter entfernte Verwandte können die Ersatzpflege übernehmen. In diesen Fällen können die Kosten ebenfalls im Rahmen des gemeinsamen Jahresbudgets erstattet werden.

Besondere Regelungen gelten bei der Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Fällen ist die Erstattung grundsätzlich begrenzt. Zusätzlich können jedoch nachgewiesene Aufwendungen, beispielsweise Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall, berücksichtigt werden.

Neben den eigentlichen Pflegekosten können für Privatpersonen notwendige Auslagen der Ersatzpflegeperson erstattet werden, sofern entsprechende Nachweise vorliegen.