Antragstellung
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt. Dem Antrag sollten möglichst aktuelle medizinische Unterlagen beigefügt werden. Dazu gehören insbesondere Arztbriefe, Befundberichte, Diagnosen, fachärztliche Stellungnahmen sowie möglichst ausführliche Anamnesen, aus denen die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe hervorgehen.
Prüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde, ob eine Behinderung vorliegt. Dabei werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet.
Gesamtbewertung
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden diese gemeinsam beurteilt. Dabei werden auch die wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale
Im Rahmen des Verfahrens werden zudem weitere gesundheitliche Merkmale geprüft und festgestellt, sofern diese Voraussetzung für bestimmte Nachteilsausgleiche sind.
Bescheid
Anschließend erlässt die Behörde einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung. Auf Antrag kann außerdem festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder bestimmte gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Schwerbehindertenausweis
Auf Grundlage der Feststellung kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ab einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt. Der Ausweis enthält den festgestellten Grad der Behinderung sowie gegebenenfalls weitere Merkzeichen.