Ein Anspruch auf Grundsicherung kann bestehen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt und entweder die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht wurde oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ab dem 18. Lebensjahr vorliegt.
Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers. Menschen mit Behinderungen gelten grundsätzlich als voll erwerbsgemindert, solange sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Zusätzlich muss der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden können.