Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das gemeinsame Jahresbudget für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Dennoch kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Die Finanzierung erfolgt in diesem Fall über den Entlastungsbetrag. Dieser kann über mehrere Monate angespart und anschließend für pflegebedingte Kosten in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung eingesetzt werden. Auf diese Weise kann auch bei Pflegegrad 1 eine vorübergehende stationäre Versorgung unterstützt werden.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Liegt noch kein Pflegegrad vor, kann in bestimmten Situationen eine vorübergehende Versorgung über die gesetzliche Krankenkasse erfolgen.
Dies kommt beispielsweise nach einer schweren Erkrankung oder einer Operation infrage, wenn vorübergehend Pflege benötigt wird und die Versorgung zu Hause nicht ausreichend sichergestellt werden kann. In diesen Fällen kann eine Übergangspflege gewährt werden, sofern ein längerer Krankenhausaufenthalt dadurch vermieden werden kann.
Der Antrag wird in diesem Fall bei der Krankenkasse gestellt und nicht bei der Pflegekasse.