Entscheidend für die Höhe des Verhinderungspflegegeldes ist, wer die Ersatzpflege übernimmt. Fällt die Vertretung auf nahe Angehörige (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad) oder auf Personen, die mit dem Pflegebedürftigen im selben Haushalt leben, wird in der Regel ein geringerer Betrag gewährt.
- Kostenübernahme für Ersatzpflegeperson bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI
- Je nach Art der Ersatzpflege:
- Erwerbsmäßig:
- Professionelle Anbieter (z. B. ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder selbstständige Pflegekräfte mit Gewerbeanmeldung) werden von der Pflegekasse im Rahmen des gemeinsamen Jahresbetrags mit bis zu 3.539 € vergütet.
- Nicht erwerbsmäßig:
- Privatpersonen (z.B. Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte ab dem 2. Verwandtschaftsgrad) werden ebenso von der Pflegekasse im Rahmen des gemeinsamen Jahresbetrags mit bis zu 3.539 € vergütet.
- Nahe Angehörige:
- Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis 2. Grad oder im Haushalt lebend) gilt: max. das 2-fache des Pflegegeldes; zusätzlich können nachgewiesene Kosten wie Fahrt- oder Verdienstausfall erstattet werden.
- Zur Gruppe der nahen Angehörigen (bis 2. Verwandtschaftsgrad wie Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister sowie Schwiegerverwandte) zählen auch Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Zusätzlich erstattbar für Privatpersonen: notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall)